Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketingdienstleistungen
I. Vertragsgegenstand
- Werbebuchungen, -leistungen sowie dessen Leistungsumfang werden verbindlich im Auftrag sowie das dafür zu leistende Entgelt festgelegt.
- Der Auftrag bildet nach Annahme der Auftragnehmerin gleichzeitig die Rechnung für die Leistung.
- Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass das Angebot und die Annahme über die Erbringung von Werbeleistungen einen Werkvertrag (§ 631 BGB) darstellt, der eine Nähe zum Dienstleistungscharakter aufweist.
- Die Auftragnehmerin ist für die Erbringung von Werbeleistungen Erfüllungsgehilfin der Auftraggeberin.
II. Leistungsabfolge und Ausschluss der Abnahme
- Die Parteien erwarten, dass die Auftragnehmerin nach Erhalt der vorgezogenen (Teil-)Vergütung die Werbeleistungen erbringt. Die Parteien wollen weder eine Abnahme durchführen noch gehen sie davon aus, dass diese durchzuführen ist. Es liegt ein Werkvertrag mit einer Nähe zum Dienstvertragscharakter vor.
- Die vereinbarten Werbeleistungen entziehen sich aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Abnahme. Die Parteien stützen sich entsprechend auf die Unmöglichkeit sowie auf die Entbehrlichkeit aus Sicht der Verkehrssitte einer Abnahme bei der Verteilung von Werbeleistungen gemäß dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2007 – 11 U 35/06, NJW-RR 2007, 998 bzw. bei der Veröffentlichung von Werbeleistungen gemäß dem Urteil des Landgerichts Hannover, vom 25. August 1989 – 8 S 158/89 –, juris und dem Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 14. September 1998 – 21 C 920/98 –, juris; vgl. auch KG JW 1916, 1295. Die Vollendung (§ 646 BGB) der jeweiligen konkreten Werbeleistung tritt spätestens mit der Veröffentlichung, Verbreitung Verteilung oder einer vergleichbaren Handlung ein.
- Sollte die Parteien die Abnahme einzelner Leistungen vereinbaren, ist sie gerade nicht als Hauptleistungspflicht anzusehen.Die Billigung ist gemäß Parteienvereinbarung und Verkehrssitte ist für die Fälligkeit der Gegenleistung nicht erforderlich.
III. Vergütungspflicht, Zahlungsverzug und Leistungsverweigerungsrecht
- Die Parteien vereinbaren, soweit im Angebot nicht anders spezifiziert, eine vorgezogene Vergütungspflicht von 100%, fällig mit Annahme des Angebots, frühestens aber vier Wochen vor Erbringung der Leistung.
- Die Parteien erkennen als Grund für die vorgezogene Vergütungspflicht die Praktikabilität des Massengeschäfts Werbeleistungen einerseits und die Absicherung der Auftragnehmerin andererseits an. Erst die vorgezogene Vergütung ermöglicht eine zügige Abwicklung des Vertrags zu kompetitiven Preisen, die im Interesse der Auftraggeberin liegt. Die Auftragnehmerin muss selbst zur Vertragserfüllung in kapitalintensiver Weise in Vorleistung treten. Sie plant die Werbeleistungen vorab, legt die Projekte in enger Taktung an, arbeitet mit Grafikdesignern und Druckereien zusammen, deren Kontingente gebucht und bezahlt werden müssen. Die Auftragnehmerin hat sowohl unternehmensinterne als auch -externe Personen projektweise vorab einzuplanen und zu bezahlen. Zudem müssen, abhängig von der gebuchten Leistung, weitere Werbeträger langfristig aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt oder vorab angemietet werden, die sich amortisieren müssen. Diese Risiken der Auftragnehmerin werden mit der Vorleistungspflicht begegnet. Zwar verliert die Auftraggeberin bei einer Vorauszahlung das Recht, die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung, weil die Auftraggeberin keinen Einblick in die Leistungsvorbereitungen der Auftraggeberin hat, vgl. Urteil des X. Zivilsenats vom 16.2.2016 - X ZR 98/14 -, juris.
- Verzugszinsen werden grundsätzlich in Höhe von 8% Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes bleibt vorbehalten.
- Die Auftragnehmerin ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die weitere Ausführung des laufenden Vertrages bis zur Zahlung zurückzustellen.
- Die Auftragnehmerin kann die ihr obliegenden Leistungen verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit der Auftraggeberin gefährdet wird, soweit nicht die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
IV. Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin
- Soweit nicht abweichendes im Auftrag vereinbart ist, entscheidet die Auftraggeberin nach eigenem, freiem Ermessen, auf welchen Webeträgern die Werbemittel platziert werden. Es besteht daher kein Anspruch der Auftraggeberin auf eine bestimmte Platzierung oder auf ein bestimmtes Mediavolumen auf einem bestimmten Werbeträger. Die Auftragnehmerin wird die Belange der Auftraggeberin jedoch angemessen berücksichtigen. Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen.
- Die Auftragnehmerin wird keine Werbung leisten, die thematisch ausschließlich oder überwiegend folgendes Material beinhalten: sexuell eindeutige, anstößige Inhalte, Gewaltdarstellungen, diskriminierenden Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter, und radikale politische Inhalte.
- Die jeweilige Auftragnehmerin ist berechtigt, den vereinbarten Termin zur Schaltung der Werbeflächen um eine angemessene Frist zu verschieben, sofern technische oder betriebliche Gründe eine Verschiebung erforderlich machen. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin die Auftraggeberin unverzüglich über die Verzögerung informieren und ihm den voraussichtlichen Termin der Schaltung nennen. Sofern es der Auftragnehmerin möglich und zumutbar ist, wird sie bei der Verschiebung des Termins auf ihren bekannten Interessen der Auftraggeberin Rücksicht nehmen.
- Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach ihrer letztmaligen Veröffentlichung, Verbreitung Verteilung oder einer vergleichbaren Handlung ein. Die Auftragnehmerin sendet das Werbemittel auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück, sofern dieser die Rücksendung innerhalb des zuvor genannten Zeitraums schriftlich bei der Auftragnehmerin beauftragt hat. Das Begehren muss eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Andernfalls ist die jeweilige Auftragnehmerin zur Vernichtung des Werbemittels berechtigt.
- Die jeweilige Auftragnehmerin behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Werbemittel im Rahmen einer Werbekampagne – wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, insbesondere dann, wenn die Werbemittel nicht den Vorgaben dieser AGB sowie dem bestätigten Auftrags oder etwaiger Sondervereinbarungen entsprechen und/oder die Veröffentlichung für die jeweilige Auftragnehmerin unzumutbar ist; des Weiteren, sofern der Inhalt des Werbeauftrags/Werbemittels vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde. Die Ablehnung des Auftrags wird der Auftraggeberin mitgeteilt. Sofern die Auftraggeberin der Auftragnehmerin nachweislich rechtmäßige Ersatzwerbemittel unverzüglich zur Verfügung stellt, werden diese eingestellt. Zusätzlich anfallende Kosten werden von der Auftraggeberin getragen.
- Bei der Erbringung der Werkleistungen schuldet die Auftragnehmerin die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob der Auftragnehmerin eine schuldhafte Pflichtverletzung trifft, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vereinbarten Werbeleistungen für die Auftraggeberin ein Massengeschäft darstellen, damit die Leistung zu kompetitiven Preisen angeboten werden kann. Auch ist die Nähe zum Dienstleistungscharakter zu berücksichtigen. Ebenso muss das Wesen der konkreten Leistung berücksichtigt werden. Daher gilt grundsätzlich bspw.:
- Bei der Anbringung von Werbeplakaten ist das visuelle Urteil für die Ausrichtung maßgeblich.
- Zahlenmäßige Vereinbarungen zu Verteilungs- und Veröffentlichungshandlungen stellen Richtwerte dar. Zeitliche oder zahlenmäßige Abweichungen von +/- 10 % stellen keinen wesentlichen Mangel dar. Etwa können Plakatstellen können kurzfristig besetzt sein. Nach der Planung eintretende Umstände, wie aufgestellte Baugerüste, können die Ausführung im Einzelfall unmöglich machen. Ausführende Dritte können im Einzelfall kurzfristig erkrankt sein und adäquate Ersatzkapazitäten können kurzfristig nicht beschaffbar sein. Gleichwohl wird sich die Auftragnehmerin um eine umfassende Auftragserfüllung bemühen (Nähe zum Dienstleistungscharakter).
- Bei Werbeleistungen, die ein künstlerisches Element enthalten, wie zum Beispiel bei handgemalten Werbungen, ist der kreativen Ausführung durch die ausführende Partei ein angemessener Spielraum zu gewähren. Diese künstlerische Freiheit ist als Teil der Qualität der Arbeit anzuerkennen und nicht als Grund für Beanstandungen anzusehen.
- Bei der Anbringung von Werbeplakaten ist das visuelle Urteil für die Ausrichtung maßgeblich.
V. Ausführung durch Dritte
- Die Auftragnehmerin braucht das Werk nicht persönlich herzustellen, sie kann hierfür Erfüllungsgehilfen einsetzen. Gemäß § 278 BGB hat der Unternehmer nur für solche Personen einzustehen, die unmittelbar mit der Leistungserbringung befasst sind. Lieferanten von benötigten Materialien gehören grundsätzlich nicht zu den Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
- Die Auftraggeberin räumt der Auftragnehmerin die für die Ausführung erforderlichen Nutzungsrechte gemäß XII. ein.
VI. Dokumentationspflicht der Leistung
- Die Auftragnehmerin ist nur nach ausdrücklicher Absprache dazu verpflichtet, eine Fotodokumentation zu Erstellen und zur Verfügung zu stellen. Hierfür vereinbaren die Parteien ein zusätzliches Entgelt.
- Die Pflicht zur Fotodokumentation ist, sofern vereinbart, nicht als wesentliche vertragliche Pflicht anzusehen. Die Fotodokumentation ist lediglich als „Stichprobe“ der Leistungserbringung zu verstehen. Die Fotodokumentation wird, sofern nicht anders vereinbart, bis zu 5 % der Plakatkampagne dokumentieren.Eine umfassendere Dokumentation würde zu erhöhten Kosten und damit zu einem höheren Entgelt führen müssen, die als eigenständigen Kostenposten im Angebot zu veranschlagen wäre. Ebenfalls müsste der konkrete Umfang einer umfangreicheren Dokumentation vertraglich festgelegt werden.
- Umfassende Listen über die genauen Standorte und die Anzahl der geklebten Plakate sind nicht zu erstellen. Listen der konkreten plakatierten Flächen werden der Auftraggeberin nur zur Verfügung gestellt, wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart worden ist. Hierfür vereinbaren die Parteien ein zusätzliches Entgelt.
Die Erfüllung der Leistung kann die Auftragnehmerin im Streitfall dadurch substantiiert darlegen, indem sie Kontrollberichte der durch sie durchgeführten stichprobenartigen Überprüfung vorlegt.
VII. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin
- Die Auftraggeberin verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Auftragnehmerin kostenlos alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, Informationen und Druckdaten rechtzeitig, richtig und vollständig vorgelegt und erteilt werden. Wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, müssen die Druckdaten und Produktionsvorgaben mit Auftragsbestätigung und spätestens zwei Wochen vor Umsetzung zur Verfügung gestellt werden. Die Werbemittel sind frei von Viren oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
Erbringt die Auftraggeberin schuldhaft eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind hieraus der Auftragnehmerin entstehende Kosten (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) von der Auftraggeberin zu tragen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, der Auftraggeberin zur Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde.
VIII. Änderungsverlangen
- Die Auftraggeberin kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
- Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Ein Änderungsrecht gibt es nicht.
- Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
IX. Vertragsende und Kündigung
- Befristete Vertragsverhältnisse enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Die vorzeitige Stornierung bzw. die freie Kündigung nach § 648 BGB wird bei befristeten Vertragsverhältnissen ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rechts zur freien Kündigung liegt in der Nähe zum Dienstvertragscharakter begründet und darin, dass die Auftragnehmerin befristete Leistungen anbietet, die in enger Taktung gegenüber einer Vielzahl von Auftraggebern erbracht werden und nur so von ihr zu kompetitiven Preisen angeboten werden können. Es handelt sich bei den Kosten im Wesentlichen nicht um Einzelkosten der Abwicklung der einzelnen Werbeleistung, sondern um Fixkosten der für alle Kunden in dem Zeitraum zu erbringenden Werbeleistungen. Die Auftragnehmerin kann diese Kosten folglich auch dann nicht vermeiden, wenn einzelne Verträge gekündigt werden. Ersparte Aufwendungen fallen daher typischerweise allenfalls in geringfügigem Umfang an. Auch kommt eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" der Auftraggeberin nur insofern in Betracht, als sie gegebenenfalls die Leistung, die sie gegenüber der einzelnen Auftragnehmerin nach Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss, gegenüber einer anderen Auftraggeberin für den Zeitraum in gleicher Ausführung erbringen kann.
- Stellt die Auftraggeberin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § IV 2. Und 5. keine Ersatzinhalte zur Verfügung, so kann die Auftragnehmerin den Vertrag kündigen. Wird das Vertragsverhältnis gekündigt, kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung verlangen, wobei sie sich dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Das Recht, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund für die jeweilige Auftragnehmerin liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Auftraggeberin eintritt oder die Auftraggeberin die Zahlungen an die Auftragnehmerin einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. Daneben besteht ein wichtiger Grund, wenn gegen die Auftraggeberin die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers droht.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung muss von dem Kündigenden eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.
X. Inhaltliche Verantwortlichkeit der Auftraggeberin
- Die Auftraggeberin ist für die Rechtmäßigkeit der Inhalte, der von ihm bereitgestellten Werbemittel sowie für solche Inhalte, auf die verlinkt wird, verantwortlich. Die Rechtmäßigkeit ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Inhalte auch den Bestimmungen einer oder mehrerer anderer Rechtsordnungen unterliegen (insbesondere aufgrund ihrer Sprache oder bei Bestimmung für andere Staaten), bestimmt sich die Rechtsmäßigkeit auch nach diesen anderen Rechtsordnungen. Die Inhalte dürfen nicht gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen
- Insbesondere wird die Auftraggeberin keine Inhalte liefern, anbieten, hierzu Zugang verschaffen oder für Inhalte werben, die gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), das Jugendschutzrecht verstoßen oder die - i. S. d. §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. - Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. - pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. - in den Teilen B und D der Liste nach § 18 Jugendschutzgesetz (JuSchG) aufgenommen sind oder mit einem in der Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind (absolutes Verbot i. S. d. § 4 Abs. 1 Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV).
- Die Auftraggeberin wird außerdem Inhalte, die - in sonstiger Weise pornografisch sind, - in den Teilen A und C der Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder - offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (relatives Verbot i. S. d. § 4 Abs. 2 JMStV) nur liefern, anbieten, hierzu Zugang verschaffen oder bewerben, wenn sie sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Diese Voraussetzung wird derzeit nur für solche Inhalte als erfüllt betrachtet, die in einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden oder auf die von der geschlossenen Benutzergruppe verlinkt wird. Das Zugänglichmachen entsprechender Inhalte in anderen Bereichen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, zu deren Abschluss die Auftraggeberin unaufgefordert an die Auftragnehmerin herantreten wird.
- Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, insbesondere solche, die nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind oder die im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit Angeboten, die nach dem JuSchG für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind (relatives Verbot i. S. d. § 5 Abs. 1 , 2 JMStV), wird die Auftraggeberin nur anbieten, wenn sie durch technische Mittel die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Das Angebot entsprechender Inhalte ist der Auftragnehmerin vorab schriftlich anzuzeigen und darf nur erfolgen, wenn die Auftragnehmerin nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
- Die Auftraggeberin hat ihre Inhalte und ihre verlinkten Inhalte i. S. d. § 12 JMStV zu kennzeichnen und die Werbegestaltungsvorgaben des § 6 JMStV einzuhalten.
- Die Auftraggeberin hat ihre Inhalte und ihre verlinkten Inhalte gemäß § 11 Abs.1 JMStV für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm zu programmieren.
- Weiterhin sind - die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter und - die in Deutschland und den sonstigen Zielländern geltenden Rechtsordnungen und/oder anerkannten Verhaltensregeln von Berufsverbänden (insbesondere die Verhaltensregeln des deutschen Werberats) zu beachten.
XI. Nutzungsrechte
- Die Auftraggeberin räumt der Auftragnehmerin ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unbeschränktes, weltweites, auf die Laufzeit des Werbeauftrages zeitlich beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an dem zur Verfügung gestellten Werbemittel ein. Die vorgenannte Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe, zur Sendung und Vorführung, zur Archivierung, zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung des Werbemittels, soweit dies zur Durchführung des Werbeauftrags erforderlich ist.
- DIe Auftraggeberin räumt ausschließlich der Auftragnehmerin des Weiteren das Recht ein, die Werbemittel und die erstellten Werbemaßnahmen selbst zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden (etwa im Rahmen eines Referenzarchivs oder für Präsentationen). Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Auftraggeberin als Referenzkunden zu benennen. Die Auftraggeberin räumt die Auftragnehmerin insbesondere das nicht ausschließliche, zeitlich und nach Abrufmengen unbeschränkte, weltweite, unwiderrufliche Recht ein, das Werbemittel umfassend für die Eigenwerbung zu nutzen. Die Auftragnehmerin kann jederzeit frei darüber entscheiden, ob und wie das Werbemittel im Rahmen der Eigenwerbung eingebunden wird, wobei eine technische Bearbeitung oder Formatänderungen hierzu ohne inhaltliche Veränderung zulässig sind. Ferner räumt die Auftraggeberin der Auftragnehmerin das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung/öffentlichen Zugänglichmachung des Werbemittels (allein oder zusammen mit anderen Produkten) in beliebiger Anzahl auf digitalen Datenträgern-, Printmedien, Onlinemedien, Werbefilmen, Newslettern oder sonstigen Mailing-Aktionen und Präsentationen ein. Sollte die Auftraggeberin nicht oder nicht vollständig oder nur für eine befristete Zeit über die entsprechenden Rechte verfügt.
XII. Abwerbeverbot
- Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrags und des jeweiligen Projekteinzelauftrages und zwei Jahre nach Laufzeit weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei bei sich, mittelbar oder unmittelbar zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher unter Wahrung der Schriftform zu, d. h. die Vereinbarung muss eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden.
- In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch eine Partei gegen diese Verpflichtung ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von der jeweils abwerbenden Partei zu verlangen, die auf Antrag dieser Partei durch das Landgericht Berlin auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.
- Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.
XIII. Vertraulichkeitsvereinbarung
- Die Auftraggeberin verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und ihrer Durchführung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten, sofern in diesem Vertrag nicht anders spezifiziert und nur in folgenden Ausnahmefällen weiterzugeben oder anderweitig offen zu legen oder zugänglich zu machen:
a. bei Zustimmung des Auftraggebers zur Offenlegung;
b. bei einer Verpflichtung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen;
c. Rahmen von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder bei einer Verpflichtung durch rechtskräftige gerichtliche oder unanfechtbare behördliche Anordnung;
d. zur Weitergabe an unabhängige Wirtschaftsprüfer, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Auftragnehmersbetraut sind, sowie an Rechts- und Steuerberater des Auftragnehmers.
- Die Informationen bedürfen dann keiner vertraulichen Behandlung, wenn sie
a. Von der Auftragnehmerin unabhängig von der Auftraggeberin entwickelt worden sind;
b. ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen in diesem Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden;
c. die Auftragnehmerin von einem Dritten erlangt, vorausgesetzt, dass diese Informationen nicht Inhalt einerVertraulichkeitsvereinbarung mit der Auftraggeberin sind.
XIII. Haftung, Haftungsbegrenzung und Freistellung
- Die Auftragnehmerin haftet, soweit in diesem Vertrag nicht anders spezifiziert, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf das vertragliche Entgelt.
- Bei Verlust von Daten haftet die jeweilige Auftragnehmerin nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch die Auftraggeberin erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin tritt diese Haftung nur ein, wenn die Auftraggeberin täglich eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
- Sollte die Auftragnehmerin oder ihre Erfüllungsgehilfen von Dritten, eingeschlossen staatlichen Institutionen, im Rahmen dieses Vertrages wegen der Verletzung von Rechten Dritter sowie sonstigen Rechtsverletzungen aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung der Werbemittel in Anspruch genommen werden, wird die Auftraggeberin die Auftragnehmerin von diesen Ansprüchen freistellen und wird der Auftragnehmerin bei der Rechtsverteidigung, zu der die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die notwendige Unterstützung bieten sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung für die Auftragnehmerin übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragnehmerin der Auftraggeberin über geltend gemachte Ansprüche sowie Rechtsverletzungen unverzüglich umfassend in Textform informiert, keine Zugeständnisse oder Anerkenntnisse oder diesen gleichkommende Erklärungen abgibt und es der Auftraggeberin ermöglicht, auf ihre Kosten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
- Sollte die Auftragnehmerin oder ihre Erfüllungsgehilfen von Dritten, eingeschlossen staatlichen Institutionen, im Rahmen dieses Vertrages wegen der Verletzung von Rechten Dritter sowie sonstigen Rechtsverletzungen aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung der Werbemittel in Anspruch genommen werden, wird die Auftraggeberin die Auftragnehmerin von diesen Ansprüchen freistellen und wird der Auftragnehmerin bei der Rechtsverteidigung, zu der die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die notwendige Unterstützung bieten sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung für die Auftragnehmerin übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragnehmerin der Auftraggeberin über geltend gemachte Ansprüche sowie Rechtsverletzungen unverzüglich umfassend in Textform informiert, keine Zugeständnisse oder Anerkenntnisse oder diesen gleichkommende Erklärungen abgibt und es der Auftraggeberin ermöglicht, auf ihre Kosten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
XV. Mängelrügeanzeige und Rügerecht
- Die Befristung von Mängelrügen wird auf eine Woche nach Durchführung des konkreten Werbeleistung(teils) beschränkt. Dies gebietet das gemeinsame Interesse an einer raschen Vertragsabwicklung. Angesichts der Flüchtigkeit des Eindrucks von Werbeleistungen bei den empfangenden Personen besteht das Interesse an einer raschen Mängelanzeige. Auch sollen so eventuelle Beweisproblemen der Auftragnehmerin begegnet werden. Dies liegt auch im Interesse der Auftraggeberin, deren Interesse in der Konzentration der Maßnahme liegt.
- Die Auftraggeberin hat Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Auftrags schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin geltend zu machen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung.
XVI. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
- Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
- Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
XVII. Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
- Die deutsche Fassung und Auslegung dieses Vertrags haben Vorrang. Die englische Fassung dient ausschließlich Informationszwecken.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
- Der Erfüllungsort liegt aufgrund des besonderen Ortsbezugs, für Leistung und Gegenleistung, einheitlich in Berlin. Die Klägerin ist eine auf Berlin spezialisierte Werbedienstleisterin, die für die Werbeleistung in Berlin ansässig und schwerpunktmäßig tätig ist. Die Projektplanung, -organisation und -steuerung erfolgt stets in Berlin.
- Örtlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
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